

2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.1. Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss von der Zollunion erfasst sein (Abschnitt 3.);
2) die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein (Abschnitt 4.);
3) die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein (Abschnitt 5.);
4) wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet und allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, als verblieben diese drittländischen Waren oder daraus hergestellten Fertigwaren im Inland.(Abschnitt 6.);
5) die Erfüllung der unter (2) und (4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 09.02.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Türkei Zollunion |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26283.1 aufgenommen am: 09.02.2007 11:34:14 zuletzt geändert am: 16.05.2007 Dokument-ID: 0dab0aad-367b-4cd4-b10d-3f77871b4cb6 Segment-ID: 09fff083-0c66-432c-add2-2c9638af00d7 |
