Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007
gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014
UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

2.1. Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) die Ware muss von der Zollunion erfasst sein (Abschnitt 3.);

2) die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein (Abschnitt 4.);

3) die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein (Abschnitt 5.);

4) wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet und allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, als verblieben diese drittländischen Waren oder daraus hergestellten Fertigwaren im Inland.(Abschnitt 6.);

5) die Erfüllung der unter (2) und (4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:09.02.2007
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Türkei Zollunion
Systemdaten: Findok-Nr: 26283.1
aufgenommen am: 09.02.2007 11:34:14
zuletzt geändert am: 16.05.2007
Dokument-ID: 0dab0aad-367b-4cd4-b10d-3f77871b4cb6
Segment-ID: 09fff083-0c66-432c-add2-2c9638af00d7
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