

Hinweis Beachte
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
8.1. Grundsätzliches
Im Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen:
1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann. Solche andere Handelspapiere sind beispielsweise den Waren beiliegende Konnossemente oder Packlisten.
Als Besonderheit ist in der Warenverkehrsbescheinigung im Feld 8 neben der Warenbezeichnung die vierstellige HS-Position anzugeben (siehe UP-3000 Abschnitt 2.).
8.2. Verfahren zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Ein Spediteur oder Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis darüber hat, selbst wenn diese Person nicht in dem Ausfuhrland niedergelassen ist, vorausgesetzt, dass der Spediteur oder Zollagent die Ursprungseigenschaft der Waren nachweisen kann.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formulare für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls vorzulegen.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde eines Mitgliedstaates der EU oder der zuständigen Regierungsbehörde Mexikos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie ist befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, achtet auch darauf, dass sie ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist (siehe auch UP-3000 Abschnitt 2.).
(8) Eine Rechnung (Begleitdokumente einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1), die sich auf Waren bezieht, die unter Präferenzbedingungen aus der EU oder Mexiko ausgeführt und die von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitet wurden, kann auch in einem Drittland ausgestellt worden sein.
8.3. Nachträgliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
b)wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe UP-3000 Abschnitt 2.9.1.
8.4. Ausstellung eines Duplikates der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe UP-3000 Abschnitt 2.9.2.
8.5. Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis)
8.5.1. Grundsätzliches
Werden Ursprungserzeugnisse in der EU oder in Mexiko der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in Mexiko durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.6. Buchmäßige Trennung
Die Möglichkeit der buchmäßigen Trennung ist vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.
8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die Erklärung auf der Rechnung (Wortlaut der Erklärungen siehe UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden
a)von einem ermächtigten Ausführer (siehe Abschnitt 8.8.)
oder
b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Mexikos angesehen werden können und die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer der Sprachfassungen des Abkommens nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 8.8. braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 24.06.2014 |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Mexiko, Mexico, Ursprung, Präferenzen, Vereinigte Mexikanische Staaten |
Systemdaten: | Findok-Nr: 66446.1 aufgenommen am: 24.06.2014 11:08:16 Dokument-ID: 1abd3a54-0939-416b-bdb3-1d7200b52821 Segment-ID: 176f8df5-7dc3-4dcc-985c-686e70b4f1ad |
