Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0170-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-TDA, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Kapitel 3 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 7 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.

2. In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes:

a)Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und

b)der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail.

3. Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UKZ-TDA
Systemdaten: Findok-Nr: 71649.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:47:07
Dokument-ID: e47cafe4-e469-4b48-b374-e4afc6d77452
Segment-ID: 1f4d7782-088d-4a6a-acfa-df93230d099c
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