Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 08.06.2010
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Anwendungsbereich des LMSVG

1.1.1. Lebensmittel

"Lebensmittel" sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu den Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nicht als Lebensmitteln gelten:

a)Futtermittel (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0360),

b)lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c)Pflanzen vor dem Ernten,

d)Arzneimittel (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0230),

e)kosmetische Mittel,

f)Tabak und Tabakerzeugnisse,

g)Suchtmittel (Suchtgifte und psychotrope Stoffe, siehe Arbeitsrichtlinie VB-0220) sowie

h)Rückstände und Kontaminanten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:25.04.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lebensmittel
Systemdaten: Findok-Nr: 34354.1
aufgenommen am: 25.04.2008 14:09:57
Dokument-ID: 86f926ee-28b6-45fe-95b1-edb0aa0d58b1
Segment-ID: 27e30f68-6548-4b24-af02-4a6e3f03d6dd
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