Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0122-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 14.02.2021
ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016 und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie ZK-1840.

10. Sonstige Befreiungen

10.1. Verschiedene Dokumente und Gegenstände (C36)

10.1.1. Warenkreis

Abgabenfrei sind (Art. 104 ZBefrVO):

  • unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente;
  • zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen (internationale Regierungsorganisationen); nicht darunter fallen beispielsweise private internationale Vereinigungen (so genannte NGOs) oder Transnationale Unternehmen (TNCs);
  • Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden;
  • Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen;
  • Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden;
  • an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;
  • Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind;
  • Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt;
  • auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen;
  • Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden;
  • Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden;
  • Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden;
  • Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden;
  • schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen;
  • amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden;
  • an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext;
  • Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.

10.1.2. Personenkreis

Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.

10.1.3. Verfahrenshinweise

10.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung

Verschiedene Dokumente und Gegenstände sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C36 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).

Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

10.1.3.2. Feststellungsverfahren

Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

10.1.4. Verwendungspflicht

In den meisten Fällen sind die Waren zu keiner anderen als der vorgesehenen Verwendung geeignet. Die bei einigen Fällen vorgesehenen Verwendungspflichten sind nicht speziell befristet.

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