
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld
- Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
- Unterabschnitt 2 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht
Artikel 79 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem ATA-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen von Istanbul entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)
Für Waren im Versand nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder nach dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen.
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in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: 3f4d1c7b-7e0a-4a7e-bcd9-3f7bb38a1ec9 |
