Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Artikel 227 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-IA
Systemdaten: Findok-Nr: 71590.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f
Segment-ID: 44fada8b-78a7-41b5-8859-47f9df9ffe39
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