Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 2 Überlassung

Artikel 246 Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-IA
Systemdaten: Findok-Nr: 71590.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27
Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f
Segment-ID: 493cea03-a2ff-49eb-be6e-ef23ac01a43d
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