Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
  • Kapitel 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
  • Abschnitt 2 Erstattung und Erlass
Artikel 178 Teile oder Bestandteile einer Ware

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-IA
Systemdaten: Findok-Nr: 71590.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27
Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f
Segment-ID: 57fa3e71-f0b4-4827-97e7-f425d52f6acd
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