Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
  • 1. Begriffsbestimmungen

1.4. Ausfuhr

Ausfuhr ist das Verbringen einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Bundesgebiet (auch aus Zolllagern oder aus Freizonen oder nach einer Umwandlung) - und nicht aus dem Zollgebiet - in das Ausland. Das Verbringen von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland ist zwar zollrechtlich eine Ausfuhr, suchtmittelrechtlich aber eine Durchfuhr. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Suchtmitteln in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist suchtmittelrechtlich ebenfalls als Ausfuhr anzusehen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.03.2007
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen
Systemdaten: Findok-Nr: 27030.1
aufgenommen am: 05.03.2007 16:55:07
zuletzt geändert am: 27.06.2007
Dokument-ID: d4b5627c-fbd6-46f0-98fb-ba4d8624a89e
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