
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
Zusatzinformationen

- 1. Begriffsbestimmungen
1.4. Ausfuhr
Ausfuhr ist das Verbringen einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Bundesgebiet (auch aus Zolllagern oder aus Freizonen oder nach einer Umwandlung) - und nicht aus dem Zollgebiet - in das Ausland. Das Verbringen von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland ist zwar zollrechtlich eine Ausfuhr, suchtmittelrechtlich aber eine Durchfuhr. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Suchtmitteln in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist suchtmittelrechtlich ebenfalls als Ausfuhr anzusehen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2007 |
Materie: |
|
betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27030.1 aufgenommen am: 05.03.2007 16:55:07 zuletzt geändert am: 27.06.2007 Dokument-ID: d4b5627c-fbd6-46f0-98fb-ba4d8624a89e Segment-ID: 5be4377c-2f03-44d8-8559-a6064a90d2a2 |
