Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008
gültig von 01.05.2008 bis 16.03.2010
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 0. Einführung

0.3. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane

(1) Neben Befugnissen des ZollR-DG räumt § 7 des Artenhandelsgesetzes den Zollorganen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Kontrollbefugnisse ein.

(2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele des Artenhandelsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die Zollorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - also insbesondere auch bei der Überwachung von Verboten und Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes oder § 29 ZollR-DG - bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

(3) Der Eigentümer der Liegenschaft oder der darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.05.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.1
aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23
zuletzt geändert am: 07.05.2008
Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b
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