Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
  • Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
  • Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld
  • Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Unterabschnitt 2 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht

Artikel 77 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 2 folgende Fristen:

a)sieben Monate nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld begründete, ein Antrag auf Übertragung der Erhebung der Zollschuld übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;

b)ein Monat nach Ablauf der Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats über die Ankunft der Waren nicht unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-DA
Systemdaten: Findok-Nr: 71632.1
aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215
Segment-ID: 687b47b8-305d-432c-b8ab-82761aeda972
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