Richtlinie des BMF vom 21.07.2011, BMF-010313/0459-IV/6/2011
gültig von 21.07.2011 bis 30.04.2016
ZK-1450, Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung"

Hinweis Beachte

Im Abschnitt 1.1.3.3. wurde der gesamte Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Alle übrigen Änderungen betreffen Anpassungen und Berichtigungen.

7. Meldepflichten

7.1. Gemeinschaftsweite Meldepflicht

Nachstehende Bewilligungsdaten sind der Kommission monatlich zu melden:

  • gemäß Art. 147 Abs. 2 ZK erteilte Bewilligungen
  • auf Grund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene, oder widerrufene Bewilligungen.

Die Meldungen sind der Kommission nach Maßgabe des AnhangesAnhanges 70 ZK-DVO 70 und mittels des darin abgebildeten Vordrucks zu übermitteln. Die Meldungen sind vor Ablauf des auf den jeweiligen Kalendermonat folgenden Monats, in dem die Entscheidung getroffen wurde, zu übermitteln.

7.2. Nationale Vorgangsweise

Die Wahrnehmung der Meldepflicht obliegt dem Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren. Hiezu haben die Zollämter dem Competence Center bis zum letzten des Folgemonats mittels des im Standardset verfügbaren Formulars nach AnhangAnhang 70 ZK-DVO 70 ihre Daten an die Adresse

E-mail: CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at

 

 

zu übermitteln. Leermeldungen an das Competence Center sind nicht erforderlich. In den Meldungen ist als Betreff der Vermerk

"Meldepflicht-Passive Veredelung"

anzugeben. Das Competence Center übermittelt die monatlich zusammengefasste Meldung unter dem gleichen Betreff per eE-Mailmail an die Kommission. Eine monatliche Leermeldung des Competence Center an die Kommission ist nicht erforderlich.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:21.07.2011
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Passive Veredelung, wpVV
Stammfassung:BMF-010313/0222-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 33290.3
aufgenommen am: 21.07.2011 09:51:40
Dokument-ID: 60fbc774-5af4-4834-9cbf-bb269e6abacd
Segment-ID: 6aed32cf-b56b-4518-a0fc-aab639aea7f8
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