

- 4. Ausfuhr
4.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.
(2) Die Blätter 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit sind gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 25.08.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen |
Stammfassung: | BMF-010311/0020-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27030.5 aufgenommen am: 25.08.2010 14:36:22 Dokument-ID: 8dcdfebc-8c87-4bb8-a4a8-3f8266548c92 Segment-ID: 72336ab8-4e7a-46b7-80c6-22f642287a2f |
