Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
gültig von 18.12.2017 bis 12.12.2018
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)

7.15 Sonderausgaben Datenübermittlung (§ 18 Abs. 8 EStG 1988)

630a

Für ab 1. Jänner 2017 geleistete

  • Spenden
  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
  • Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

ist die "Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben" (BMF-010203/0394-IV/6/2017) anzuwenden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:22.12.2017
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lohnsteuer
Stammfassung:07 2501/4-IV/7/01
Systemdaten: Findok-Nr: 19974.17
aufgenommen am: 22.12.2017 10:24:55
Dokument-ID: 97015b43-3978-40af-aaf9-ac7a7e623299
Segment-ID: 789e4a69-043f-4639-a45a-6c8b43884e5f
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