Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0015-IV/8/2010
gültig von 01.11.2010 bis 14.02.2012
AH-3100, Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Hinweis Beachte

Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.

11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung

11.1. Güter

Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

11.2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

(1) Voraussetzung für die zulässige Inanspruchnahme und damit auch für die Gültigkeit der Genehmigung ist, dass diese Wiederausfuhr innerhalb von drei Monaten nach dem Verbringen der Güter in das Gemeinschaftsgebiet erfolgt, dass die Güter unverändert blieben und dass die Güter in das ursprüngliche Versendungsland zurückgebracht werden.

(2) Ist das Bestimmungsland ein Waffenembargoland, ist die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verboten.

(3) Die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ist auch verboten, wenn dem Ausführer bekannt ist oder das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den Ausführer darüber unterrichtet, dass die Güter für Verwendungen nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind (Bei Unterrichtung auch: sein können).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.11.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Dual-Use-Güter, Ausfuhrkontrolle, dual-use-items
Stammfassung:BMF-010302/0030-IV/8/2009
Systemdaten: Findok-Nr: 42528.2
aufgenommen am: 02.11.2010 12:07:24
zuletzt geändert am: 31.05.2011
Dokument-ID: 412365bf-af59-43db-8ed8-4e15e395d8e1
Segment-ID: 7bcd675f-4206-4afd-b79c-7ba3cb5b07b7
nach oben