

Hinweis Beachte
11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung
11.1. Güter
Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
11.2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
(1) Voraussetzung für die zulässige Inanspruchnahme und damit auch für die Gültigkeit der Genehmigung ist, dass diese Wiederausfuhr innerhalb von drei Monaten nach dem Verbringen der Güter in das Gemeinschaftsgebiet erfolgt, dass die Güter unverändert blieben und dass die Güter in das ursprüngliche Versendungsland zurückgebracht werden.
(2) Ist das Bestimmungsland ein Waffenembargoland, ist die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verboten.
(3) Die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ist auch verboten, wenn dem Ausführer bekannt ist oder das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den Ausführer darüber unterrichtet, dass die Güter für Verwendungen nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind (Bei Unterrichtung auch: sein können).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 02.11.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Dual-Use-Güter, Ausfuhrkontrolle, dual-use-items |
Stammfassung: | BMF-010302/0030-IV/8/2009 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 42528.2 aufgenommen am: 02.11.2010 12:07:24 zuletzt geändert am: 31.05.2011 Dokument-ID: 412365bf-af59-43db-8ed8-4e15e395d8e1 Segment-ID: 7bcd675f-4206-4afd-b79c-7ba3cb5b07b7 |
