Richtlinie des BMF vom 14.04.2010, BMF-010311/0041-IV/8/2010
gültig von 14.04.2010 bis 30.04.2016
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 5. Zollabfertigung

5.2. Erforderliche Unterlagen

(1) Die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK; dabei sind auch darin enthaltene Bedingungen und Auflagen zu beachten. Bei Fehlen dieser Unterlagen oder Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen.

(2) Die tatsächlich zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangende Warenmenge ist von der Zollstelle auf der Genehmigung bzw. Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten nach Maßgabe der folgenden Abschnitte zu vermerken und mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes zu bestätigen. Die Daten der Genehmigung bzw. Bescheinigung sind in der Anmeldung festzuhalten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:19.04.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.5
aufgenommen am: 19.04.2010 12:58:37
Dokument-ID: 08c00fe1-3e68-4338-a298-8cfa1789c6c7
Segment-ID: 88495b51-1212-4661-882e-fd11d05347f7
nach oben