Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
  • Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
  • Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld
  • Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
  • Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 73 Anwendung der Bestimmungen zur Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex sind bei der Festsetzung des Betrags der Einfuhrabgabe, die der Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entspricht, die in die aktive Veredelung übergeführten Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder fallen unter einen ermäßigten Abgabensatz, der für diese Waren gegolten hätte, wenn sie in das Verfahren der Endverwendung gemäß Artikel 254 des Zollkodex übergeführt worden wären.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Eine Genehmigung, die Waren in das Endverwendungsverfahren zu überführen, hätte erteilt werden können und

b)die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit oder -ermäßigung aufgrund des besonderen Zwecks dieser Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung erfüllt gewesen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-DA
Systemdaten: Findok-Nr: 71632.1
aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215
Segment-ID: 8ababdfd-b0de-47a2-a27a-36be3f68ef0b
nach oben