Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen
Titel VII Besondere Verfahren
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 220 Übliche Behandlungen
In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen
Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung
oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.