

- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 81 Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden
(Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
Für die Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist keine Sicherheit zu leisten,
a)wenn die Zollanmeldung mündlich oder durch eine in Artikel 141 genannte Willensäußerung in anderer Form erfolgen kann;
b)wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und die mit Erkennungszeichen versehen sind;
c)wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;
d)wenn der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung für die vorübergehende Verwendung die Waren gemäß Artikel 136 oder Artikel 139 für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet hat und diese Waren daraufhin für denselben Zweck in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: 8c799c59-093d-4acf-87a0-8be668d8a3d5 |
