Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 28.10.2009
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

4. Einziehung von Waren

(1) Im gerichtlichen Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das LMSVG kann auf die Einziehung von Waren erkannt werden; dabei kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausgesprochen werden, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist.

(2) Betrifft die Einziehung Waren, für die die Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet worden sind, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen (§ 83 Abs. 4 LMSVG). Zur Ermittlung dieses Betrages hat die Zollbehörde dem ersuchenden Gericht Amtshilfe zu leisten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:25.04.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Lebensmittel
Systemdaten: Findok-Nr: 34354.1
aufgenommen am: 25.04.2008 14:09:57
Dokument-ID: 86f926ee-28b6-45fe-95b1-edb0aa0d58b1
Segment-ID: 948cbd39-43f0-4bfc-82ba-a0a392f24d00
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