Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010310/0115-IV/7/2016
gültig von 01.05.2016 bis 02.05.2016
UP-2000, Arbeitsrichtlinie Nichtpräferentieller Ursprung

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien aus dem Bereich Zollkodex der Union wurden den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze neu gefasst und ersetzt die bisherige gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-2000. Diese Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016.

2. Ausfuhr aus der Union

2.1. Grundsätzliches

Der Art. 61 Abs. 3 UZK beinhaltet die einzige Regelung im UZK für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in der Union für nichtpräferenzielle Ursprungswaren, die aus der Union ausgeführt werden. Wenn es für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann demnach

  • gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln
  • oder einer anderen Methode

zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.

Wie bereits erwähnt gibt es zum Art. 61 Abs. 3 UZK in der UZK-DA und in der UZK-IA keine Durchführungsbestimmungen, wodurch es den einzelnen Mitgliedsstaaten der Union selbst obliegt, entsprechende nationale Regelungen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs festzulegen und anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sogenannte "Richtlinien für die Ausstellung von allgemeinen Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen" erstellt, die auf der Homepage der WKO (siehe https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/fhp/Ursprung/UZ-Richtlinien--UZK-Endfassung-Mai-2016.pdf) zur Verfügung steht.

2.2. Einzelentscheidungen

Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung ist:

Das Aufspielen einer Software, wenn die zur Funktionalität notwendigen Systemanpassungen oder sonstige Anpassungen erforderlich sind, die über Änderungen von Grundeinstellungen (zB Sprache, Länder, Ansicht) hinausgehen und wesentliche Funktionen des Produkts ohne diese Software nicht ausführbar wären (zB: das Aufspielen einer Navigationssoftware für ein Auto ist nicht ursprungsbegründend). Wenn die Software kunden- oder produktspezifisch konfiguriert wird und nach Inbetriebnahme das Produkt qualifiziert getestet werden muss. In diesem Fall darf es sich jedoch nicht um Standardsoftware handeln. Die Tätigkeit der Softwareinstallation durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt wird und die Firma über die entsprechende gewerberechtliche Abdeckung der Tätigkeit verfügt.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:NPU
Systemdaten: Findok-Nr: 71713.1
aufgenommen am: 29.04.2016 09:08:05
zuletzt geändert am: 29.04.2016
Dokument-ID: 32b94605-69bc-4ab1-a11b-29b85ed1d718
Segment-ID: 9be3599b-c39f-48ca-bd0b-08644df3c28f
nach oben