

- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 3 Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 89 Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass
(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
b)Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingen erfüllt werden.
(2) Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten.
(3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: 9c30d722-02b0-4aec-ab4c-b7f1a47aa897 |
