Richtlinie des BMF vom 11.05.2016, BMF-010313/0369-IV/6/2016
gültig von 11.05.2016 bis 14.02.2021
ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen
  • 3. Befreiungen bei Wohnsitzverlegung

3.4. Gegenstände von Schülern und Studenten (C06)

3.4.1. Warenkreis

Abgabenfrei sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Schüler- bzw. Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Schul- bzw. Studienzeit (Art. 21 ZBefrVO).

Ausstattung sind Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche und Kleidung, auch neu.

Schulmaterial sind Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von allen Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden, auch neu. Schulmaterial umfasst daher nicht besondere Instrumente oder Apparate, auch wenn diese für spezielle Schulrichtungen oder Studienfächer notwendig oder nützlich sind.

Beispiel:

Schulmaterial "PC"

Der Musikstudent führt einen PC ein.

Der PC des Musikstudenten ist begünstigt, weil Studenten üblicherweise einen PC (anstelle von Schreib- und Rechenmaschinen) für das Studium benötigen.

Beispiel:

Schulmaterial "Lehrbücher, Skripten und weiterführende Fachliteratur"

Der südafrikanische Jusstudent führt ein Lehrbuch mit dem Titel "South African Civil Law", ein weiteres Lehrbuch mit dem Titel "South African Customs Law", ein Skriptum mit dem Titel "Examples in South African Civil Law", ein weiteres Skriptum mit dem Titel "Exercises in South African Civil Law" und einen Praxiskommentar "Mboode/Brijn - Commentary to South African Civil Law" für sein Studium am Institut für Afrikanisches Recht der Universität Klagenfurt ein. Lehrbücher und Skripten werden üblicherweise von Studenten für ihr Studium benötigt.

Beispiel:

"Schulmaterial" sonstige Bücher

Der Technikstudent führt mehrere Klassiker der Weltliteratur aus den USA ein.

Allgemeine Literatur wird üblicherweise nicht von Studenten für ihr Studium benötigt. Sprachlich wird dies im Allgemeinen nicht unter Schulmaterial erfasst. Eine Befreiung ist daher ausgeschlossen.

Beispiel:

"Schulmaterial" Musikinstrument

Der Musikstudent führt ein Musikinstrument ein, das er für sein Musikstudium benötigt.

Studenten benötigen üblicherweise kein Musikinstrument für ihr Studium, auch wenn dies im Speziellen bei Musikstudenten der Fall ist. Eine Befreiung kommt daher nicht in Betracht.

Ob die Möglichkeit der Vorübergehenden Verwendung vorliegt, ist der ARL ZK-2500 zu entnehmen.

Gebrauchtmöbel sind Möbel (siehe Abschnitt 0.2.4.), die die Kriterien des Begriffs der Gebrauchtwaren erfüllen (siehe Abschnitt 3.1.4.). Die Gebrauchtmöbel müssen nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung eines Schüler- oder Studentenzimmers entsprechen. Die Einrichtung einer gesamten Wohnung mit mehreren Zimmern ist daher nicht von der Befreiung erfasst.

Andere Gegenstände von Schülern und Studenten als Gebrauchtmöbel, Ausstattung und Schulmaterial sind von der Befreiung nicht erfasst.

3.4.2. Schüler und Studenten

Begünstigt sind Schüler und Studenten, die zu Schul- bzw. Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisen (Art. 21 Abs. 1 ZBefrVO). Die Waren können jedoch auch getrennt vom Begünstigten eingeführt werden.

Als Schüler und Studenten gelten Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind (Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a ZBefrVO). Die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer des Schul- bzw. Universitätsbesuchs ist unbeachtlich.

3.4.3. Gewöhnlicher Wohnsitz

Die Schüler und Studenten müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Drittland haben. Durch den Aufenthalt zu Studienzwecken wird kein gewöhnlicher Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft begründet (siehe Abschnitt 0.2.1.).

Sollte eine Person, die zu Studienzwecken einreist, aufgrund weiterer hinzutretender Umstände ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft begründen, kann diese Befreiung nicht (mehr) gewährt werden.

Beispiele zum gewöhnlichen Wohnsitz von Studenten:

a) Die Studentin und ihre Familie halten sich in Wien auf. Ihr Ehegatte ist in Wien berufstätig, das Kind besucht einen Kindergarten in Wien.
Der Ort der persönlichen Bindungen befindet sich daher in Wien. Der Studienaufenthalt ist diesem Umstand untergeordnet.

b) wie a), jedoch wohnen Ehegatte und Kind in Genf.
Der Ort der persönlichen Bindungen befindet sich in Genf. Der Universitätsbesuch allein führt nicht zu einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes.

3.4.4. Häufigkeit der Inanspruchnahme

Die Befreiung kann innerhalb eines Schul- bzw. Studienjahres auch mehrmals in Anspruch genommen werden. Dadurch soll insbesondere die Bewegungsfreiheit von Schülern und Studenten und deren Versorgung vom gewöhnlichen Wohnsitz aus gewährleistet werden.

Beispiel:

Wäschepakete

Die Studentin erhält ein Paket mit gewaschener Wäsche.

Da es sich um Ausstattung handelt, kann die Befreiung gewährt werden.

Beispiel:

Wäschepakete "plus"

Die Studentin erhält ein Paket mit neuer Wäsche, mit einigen Romanen, 3 CDs und 1 Packung Erdnussbutter.

Bei der neuen Wäsche handelt es sich um Ausstattung, diesbezüglich ist die Befreiung zu gewähren. Die Romane, CDs und die Erdnussbutter hingegen fallen nicht unter die Befreiung.

Bei mehreren aufeinander folgenden Einfuhren von Gebrauchtmöbeln oder Ausstattung ist ein liberaler Maßstab anzulegen.

Im Falle mehrerer aufeinander folgender Einfuhren gleichen oder gleichartigen Schulmaterials (wie beispielsweise mehrerer verschiedener PC) kann die Befreiung verwehrt werden, wenn nicht triftige Gründe für die mehrmalige Inanspruchnahme vorliegen.

3.4.5. Verfahrenshinweise

3.4.5.1. Antrag und Zollanmeldung

Gegenstände von Schülern und Studenten sind immer ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C06 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).

Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.), ausgenommen in den Fällen der Feststellung durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 3.4.5.2.).

Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem das Schüler- oder Studentenzimmer gelegen ist (siehe Abschnitt 0.3.1.).

3.4.5.2. Feststellungsverfahren

Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.), wenn der Gesamtwert der Waren pro Sendung die im Handelsstatistischen Gesetz festgelegte Grenze für die Abgabe einer Statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt.

Zuständig für die Erlassung des Grundlagenbescheides ist das Zollamt, in dessen Bereich das Schüler- oder Studentenzimmer gelegen ist.

In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

3.4.5.3. Nachweise

Gebrauchsspuren an den Möbeln reichen als Nachweis aus. Im Zweifel wäre diese Eigenschaft der Möbel durch den Beteiligten nachzuweisen (zB Rechnung, Kaufvertrag).

Als Nachweis für den Schulbesuch bzw. Studienaufenthalt und die Wohnsitznahme kommen insbesondere in Betracht:

  • Inskriptionsbestätigung, Auszug aus dem Studienbuch, ev. Nachweise über den Erhalt von Stipendien;
  • Studentenausweis;
  • Meldezettel, Mietvertrag über Unterkunft.

3.4.6. Zweckbindung

Die abgabenfrei eingeführten Waren müssen dem persönlichen Gebrauch des Schülers bzw. Studenten während der Schul- bzw. Studienzeit dienen. Eine gelegentliche Mitverwendung durch Mitschüler bzw. Mitstudenten ist jedoch unbeachtlich.

Eine Untervermietung des Studentenzimmers bzw. eine Veräußerung der abgabenfrei eingeführten Gegenstände ist unzulässig. Die Veräußerung ist nur dann unbeachtlich, wenn der Gegenstand nicht mehr bestimmungsgemäß benutzbar ist.

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