Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0046-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 3. Eingangs- und Ausgangsstellen

3.2. Ausgangsstellen

(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei den Zollstellen dieser Zollämter oder bei zugelassenen Warenorten im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Zollämter erfolgen.

(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen.

(3) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Ausgangsstellen wurde von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlicht.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.05.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.27
aufgenommen am: 02.05.2016 12:58:23
zuletzt geändert am: 12.05.2016
Dokument-ID: 4cb375d4-cf73-40a9-a42b-f8129fc2a505
Segment-ID: af8928c6-ded0-4a77-a199-dbd4eabb820f
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