Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
gültig ab 18.12.2017
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
  • 12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)
  • 12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners

12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF

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Werden die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 beansprucht, so können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der gegenständlichen Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. § 2 betr. Krankendiätverpflegung, § 3 betr. Kraftfahrzeug- bzw. Taxikosten, § 4 betr. Hilfsmittel und Heilbehandlung; siehe dazu Rz 850 f).

Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung sind in diesem Fall ebenfalls stets in Höhe der Pauschalbeträge des § 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, anzusetzen. Werden an Stelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher auch allfälligeAllfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in tatsächlich nachgewiesenerkönnen im Schätzungsweg in Höhe zu berücksichtigender Pauschalbeträge des § 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, angesetzt werden (vgl. VwGH 27.02.2008, 2004/13/0116). Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (zB Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten), sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:22.12.2017
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lohnsteuer
Stammfassung:07 2501/4-IV/7/01
Systemdaten: Findok-Nr: 19974.17
aufgenommen am: 22.12.2017 10:24:55
Dokument-ID: 97015b43-3978-40af-aaf9-ac7a7e623299
Segment-ID: bb0cf02a-50fb-4b18-b90b-b8a96a1e6990
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