

Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 290
(1) Wurden Waren gemäß Artikel 797 mit einem Carnet ATA ausgeführt, so kann ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage des Carnet ATA erfolgen.
(2) In diesem Fall erledigt die Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, folgende Formalitäten:
a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts;
b) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Wiedereinfuhrabschnitts aus;
c) sie behält den Wiedereinfuhrabschnitt ein.
(3) Werden die Förmlichkeiten zur Beendigung der vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bei einer anderen Zollstelle erledigt als der, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, so werden die Waren zwischen dieser Zollstelle und der Zollstelle, wo die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne weitere Förmlichkeiten befördert.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
|
betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: c70c7cdb-f141-40d5-aae3-2f2686c64639 |
