

- 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
2.5. Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist gemäß § 45 WaffG die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen:
a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung;
b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (z. B.zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);
c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;
d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen.
(32) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7479" anzugeben.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 23.07.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Waffen |
Stammfassung: | BMF-010311/0040-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27106.2 aufgenommen am: 23.07.2010 15:03:42 Dokument-ID: a4ab3d3e-cb6d-4014-b815-8c15a3030634 Segment-ID: c7295ff1-1e17-4ee8-83e0-45f1727833a8 |
