
MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
Zusatzinformationen

1. Grundregeln
1.1. Warenkreis
Für die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der VO (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch kann bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden.
Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes sowie die Höhe der Erstattungssätze können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abgefragt werden.
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