

- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 82 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 94, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheitsleistung verwendet werden kann, ein Wahldomizil anzugeben oder einen Vertreter zu benennen.
(2) Die Rücknahme der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt 16 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über die Rücknahme beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
(3) Der Widerruf der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, den Widerruf mitteilt.
(4) Wird eine Sicherheit für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) in Form eines Einzelsicherheitstitels geleistet, kann dies auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
(5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 07.08.2018 |
Materie: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | UZK-DA |
Stammfassung: | BMF-010313/0168-IV/6/2016 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.4 aufgenommen am: 07.08.2018 08:36:37 Dokument-ID: 7f2a89e5-8091-49bb-8470-14c5b79041bd Segment-ID: e63a4a78-b601-4c24-a966-0720ecbe038a |
