
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Zusatzinformationen

Hinweis Beachte
Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13.
Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
- 5. Verschlussanerkenntnis
5.2. Zuständigkeit
Für die Ausstellung des Verschlussanerkenntnisses sind zuständig:
1) bei Straßenfahrzeugen die nach dem Konstruktionstyp und Behältern, die auf der Herstellungsstufe zugelassen werden, von dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Herstellungsbetrieb liegt.
2) bei Straßenfahrzeugen, die einzeln zugelassen werden, von dem Zollamt in dessen Wirtschaftsraum das Fahrzeug seinen Standort hat.
3) bei Behältern, die nach ihrer Herstellung zugelassen werden, das Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Besitzer des Behälters seinen Geschäftssitz/Wohnsitz hat.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 02.02.2012 |
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Schlagworte: | TIR-Übereinkommen von 1975, TIR-Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung, Strassenfahrzeuge, Behälter, Ausschluss, bestimmte Waren, Personen, Vertragsparteien |
Stammfassung: | BMF-010313/0028-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26542.7 aufgenommen am: 02.02.2012 14:28:01 Dokument-ID: eb638c73-5cec-47f2-8cb6-8a6a83398330 Segment-ID: e6bf0933-a53a-4110-a235-6f1eedd6fd25 |
