Berufungsentscheidung - Zoll (Referent) des UFSZ3K vom 20.01.2011, ZRV/0174-Z3K/06
Aussetzung der Einhebung

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Karl Maier Rechtsanwalts GmbH, 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 13, vom 27. April 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 10. April 2006, GZ. 7, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 10. April 2006, GZ. 7, wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 15. Februar 2006 auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 25. Jänner 2006, GZ. 700000/00188/2006, vorgeschriebenen Abgaben und Nebenansprüchen im Gesamtbetrag von € 30.843,08 stattgegeben wird.

Entscheidungsgründe

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (4. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2001) war A.P., Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft xy, bestehend aus einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 24.282 m² und einer Baufläche (Gebäude) von 976 m². Die genannten Flächen waren (und sind noch immer) Bestandteil des zum damaligen Zeitpunkt von A.P, bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes mit Milchviehhaltung und Rinderzucht. Dieser Betrieb wurde zwischenzeitlich an den Sohn übergeben.

Ein in den Verwaltungsakten näher bezeichneter Teil des vorgenannten Grundstückes mit einem Flächenausmaß von ca. 4.000 m² wurde in den Jahren 2000 und 2001 mit 4.679 t Baurestmassen befestigt. Wie den Bescheiden des Gemeindeamtes K vom 25. Februar 2003, GZ. 99/131-9/2003 und vom 9. September 2004, GZ. 230/131-9/2004 sowie den Stellungnahmen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, K., vom 23. Mai 2000 und der Wirtschaftskammer Steiermark, Bezirksstelle K. vom 22. November 2002 zu entnehmen ist, sollte diese Baumaßnahme dem von AP bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb als Lagerfläche, für die Errichtung einer Siloplatte, als Manipulationsplatz sowie als Reservefläche für die geplante Errichtung eines neuen Rinderstalles dienen.

Am 4. November 2010 wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines im Beisein von AP.., dessen Sohn, dem Vertreter der beschwerdeführenden Bf. und dem Vertreter des Zollamtes Graz am verfahrensgegenständlichen Areal festgestellt, dass ca. 2/3 der gegenständlichen Fläche für eine Flachsiloanlage genutzt werden, das verbleibende Drittel wird als Lagerfläche für Silo, Holz und auch als Zufahrtsstraße genutzt. Im Bereich des bestehenden Stallgebäudes wurde eine Außenfütterungsanlage errichtet, die ursprünglich vorgesehene Errichtung eines neuen Stallgebäudes in diesem Bereich ist nicht erfolgt. Über Ersuchen des Vertreters des Zollamtes Graz wurde festgehalten, dass die genannten Flächen derart befestigt sind, um mit landwirtschaftlichen Geräten befahren zu werden. Nach Angaben des AP. . seien die im Randbereich der gegenständlichen Fläche gelagerten Rohre im Zeitraum 2000 bis 2001 nicht vorhanden gewesen. Die gegenständliche Fläche habe damals ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Der Auftrag zur Flächenbefestigung mit Baurestmassen sei nach Angaben des AP. . von ihm als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes ergangen. Die Fa. Bf. habe in der Folge die Baurestmassen gebrochen und eingebracht.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 25. Jänner 2006, GZ. 7, ist der Bf. wegen der Verfüllung von Geländeunebenheiten mit Abfällen i.S. des § 3 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Z. 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) und § 201 BAO ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 29.656,80, gemäß § 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 593,14 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 593,14 zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Zeitraum 2000 bis 2001 mit einem Flächenausmaß von ca. 4.000 m² erfolgte Teilbefestigung des Grundstückes Nrxy. mit Baurestmassen zwar eine übergeordnete Baumaßnahme darstelle, welcher grundsätzlich beitragsbefreiende Wirkung zukommt, eine solche aber nicht in Betracht komme, da im Zeitpunkt der Verfüllung der Baurestmassen die dafür notwendige Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) noch nicht vorgelegen habe.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 16. Februar 2006 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Baumaßnahme weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig i.S. Stmk. BauG sei und damit auch gegen keine Rechtsvorschriften verstoßen würde. Unter einem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gesamten Abgabenvorschreibung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Bescheid vom 3. März 2006, GZ. 7, wies das Zollamt Graz den Aussetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berufung gegen den in der Hauptsache ergangenen Abgabenbescheid wenig erfolgversprechend erscheine, ab.

Dagegen hat die Bf. mit Eingabe vom 31. März 2006 fristgerecht Berufung erhoben und näher ausgeführt, warum ihrer Ansicht nach keine baurechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre bzw. eine solche ohnehin vorgelegen hätte.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 19. April 2006, GZ. 7, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass in der zur Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung ausreichend dargelegt worden sei, warum eine Beitragspflicht nach dem ALSaG vorliege.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 25. April 2006 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen wie bereits die Berufung begründet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe abgefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist daher vor allem auf die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsmittels Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder - anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).

Gemäß § 4 ALSaG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung ist Beitragsschuldner

1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Lagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zu Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.

Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme für die oben näher beschriebenen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes (Siloplatte, Lagerplatz, Manipulationsfläche) erfolgte. Ebenso unstrittig ist die Unterstellung dieser Grundstückbefestigung unter den Tatbestand des "Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen". Die für eine solche Grundstücksbefestigung erforderlichen Voraussetzungen bzw. behördlichen Bewilligungen sind zentraler Streitgegenstand. Insbesondere die Frage, ob diese Baumaßnahme als baubewilligungspflichtiges-, anzeigepflichtiges- oder baubewilligungsfreies Vorhaben i.S. der §§ 19ff Stmk. BauG zu qualifizieren sei, ist in den Mittelpunkt des Rechtsstreites gerückt. Auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG., wonach die Errichtung von Flachsilos ausdrücklich zu den bewilligungsfreien Vorhaben zählt, wird zwar hingewiesen, aus den nachfolgend näher ausgeführten Gründen kann aber auf die Klärung der Frage, ob die gegenständliche Baumaßnahme im Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen steht, verzichtet werden.

Mit Erkenntnis vom 6. Juli 2006. GZ. 2004/07/0141, hat der VwGH ausgesprochen: "Nach § 4 Z. 3 ALSaG haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG- Novelle nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 ( RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z. 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg.cit. zu folgen".

Im zitierten Erkenntnis führt der VwGH weiters aus: "Hat jemand z.B. einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinn des § 4 Z. 3 ALSaG anzusehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038). Wird jedoch ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinn des § 4 Z. 3 ALSaG nicht zuzurechnen."

Im bloßen "Dulden" einer beitragspflichtigen Tätigkeit sieht der VwGH im vorgenannten Erkenntnis den Tatbestand des § 4 Z. 4 ALSaG nur subsidiär erfüllt, wenn keine Haftung nach § 4 Z. 1 bis Z. 3 ALSaG in Frage kommt.

Die, dem gegenständlichen Abgabenverfahren zu Grunde liegende Baumaßnahme ist zweifelsfrei dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und auch vom Landwirt AP als Bauherr veranlasst worden. Dass er sich bei der Befestigung der Hoffläche der beschwerdeführenden Bf. , deren Gesellschafter und Prokurist er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten war, bedient hat, kann aber keinen Einfluss darauf nehmen, dass es sich bei dem Landwirt AP und der Bf. um zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte handelt, bzw. gehandelt hat und die Einbringung der Baurestmassen über Auftrag der natürlichen Person AP erfolgte.

Es ist dabei auch unerheblich, dass im Baubewilligungsbescheid des Gemeindeamtes K vom 25. Februar 2003 als Bauwerber die beschwerdeführende Bf. und im Benützungsbewilligungsbescheid des Gemeindeamtes K vom 9. September 2004 die natürliche Person AP als Bescheidadressat angeführt ist, da den genannten Bescheiden eindeutig zu entnehmen ist, dass eine bereits befestigte Fläche von 4.000 m² (die näher beschriebene verfahrensgegenständliche Fläche) dem landwirtschaftlichen Betrieb und eine daran im Nordosten anschließende noch zu befestigende Fläche von 6.500 m² dem Gewerbebetrieb zuzurechnen ist. Der Baubewilligungsbescheid erhebt die Stellungnahmen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Wirtschaftkammer K. zu einem integrierten Bestandteil der erteilten Baubewilligung und weist damit die Gesamtflächenbefestigung von ca. 10.500 m² im vorgenannten Ausmaß dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Gewerbebetrieb zu.

Da die beschwerdeführende Bf. die Verfüllungstätigkeit i.S. der vorgenannten Ausführungen weder veranlasst noch zu verantworten hat, kommt sie als Beitragschuldner nach § 4 Z. 3 ALSaG nicht in Betracht.

Es war daher der im Aussetzungsverfahren erhobenen Beschwerde stattzugeben.

Klagenfurt am Wörthersee, am 20. Jänner 2011

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:17.02.2011
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Systemdaten: Findok-Nr: 51462.1
aufgenommen am: 17.02.2011 07:33:16
Dokument-ID: 8f0b6f6b-8f06-484b-9ed4-94af8b2a5488
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