

- 3. Such- und Mahnverfahren
- 3.5. Vorgangsweise bei Versandscheinen T 2 mit Bestimmungsstellen in einem anderen Mitgliedstaat
3.5.3. Behandlung nicht erledigter Versandverfahren T 2 aus einem anderen Mitgliedstaat
Werden eingehende Versandverfahren T 2 nicht ordnungsgemäß durch Gestellung bei einer österreichischen Bestimmungsstelle beendet, ist wie folgt zu verfahren:
(1) Aufgrund der Suchanzeige der ausländischen Abgangsstelle stellt die Bestimmungsstelle beim Warenempfänger Ermittlungen über den Verbleib der Ware an und stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, ob Anhaltspunkte für betrügerische Nichterledigung durch Einschleusung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft unter Missbrauch des Versandscheins T 2 vorliegen.
(2) Stellt sich dabei heraus, dass der Warenempfänger die nämliche Ware erhalten hat, ohne dass sie zuvor der Bestimmungsstelle zur Beendigung des Versandverfahrens gestellt worden ist, ist auf dem der Suchanzeige beigefügten Exemplar Nr. 1 des Versandscheins T 2 der folgende Vermerk unter Beifügung des Dienststempelabdrucks und der Unterschrift des Beamten anzubringen:
"Keine Abgabenerhebung nach der Mitteilung der Kommission vom 7. September 1995 Nr. 11283"
(3) Kann der Warenempfänger den Erhalt der nämlichen Ware nicht nachweisen, so sendet die Bestimmungsstelle die entsprechend vervollständigte Suchanzeige an die im Versandschein vorgesehene Durchgangszollstelle. Diese prüft, ob bei ihr ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist. Ist dies der Fall, vervollständigt sie die Suchanzeige und bringt den unter vorstehendem Abs. 2 genannten Vermerk auf dem Exemplar Nr. 1 des Versandscheins T 2 an. Eine Ablichtung der Suchanzeige und des Exemplars Nr. 1 des Versandscheines T 2 ist der Bestimmungsstelle, die Originalunterlagen sind der Abgangsstelle wie vorgesehen zu übersenden.
(4) Ergeben die Ermittlungen der Bestimmungsstelle, dass der im Versandschein angegebene Warenempfänger die Waren nicht erhalten hat und diese auch nicht bei einer anderen Bestimmungsstelle gestellt worden sind, so verfahren die Bestimmungsstelle und die Durchgangsstelle nach vorstehendem Abs. 3.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Such- und Mahnverfahren unberührt.
(6) In den Fällen, in denen die Bestimmungsstelle nachträglich den Erhalt der nämlichen Ware bei dem Warenempfänger ermittelt hat oder in denen bei der Durchgangszollstelle ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde, ist nach der mit Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. September 1995 Nr. 11283 mitgeteilten Auffassung die Erhebung der Einfuhrabgaben auf der Grundlage des Zollkodex unverhältnismäßig. Daher ist zur Gleichbehandlung der Beteiligten in der Europäischen Union von der Erhebung der Einfuhrabgaben abzusehen. Bereits buchmäßig erfasste Einfuhrabgaben sind nach Art. 236 Abs. 2 ZK, dritter Unterabsatz in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZK von Amts wegen zu erstatten bzw. zu erlassen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 10.11.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.9 aufgenommen am: 10.11.2010 09:47:58 Dokument-ID: b62514b1-cbe5-442e-88bf-2b29795a198c Segment-ID: eeccd239-2fe9-4ff9-9f51-e56323a8b1b6 |
