Richtlinie des BMF vom 31.07.2018, BMF-010313/0534-III/10/2018
gültig ab 31.07.2018
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 1 Warenursprung
  • Abschnitt 2 Präferenzursprung
  • Unterabschnitt 1 Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
Artikel 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:07.08.2018
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-DA
Stammfassung:BMF-010313/0168-IV/6/2016
Systemdaten: Findok-Nr: 71632.4
aufgenommen am: 07.08.2018 08:36:37
Dokument-ID: 7f2a89e5-8091-49bb-8470-14c5b79041bd
Segment-ID: f6044b83-fa94-4b17-9bd9-e0c0787784f7
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