Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015
gültig von 11.12.2015 bis 16.12.2019
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
  • 11.14 Berechnung der Lohnsteuer

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif

813b

Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Beispiel 1:

Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro

Berechnung der Lohnsteuer:

Monatslohn 2016

1.714,37 Euro

Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 2016

 

in Rz 1406

 

1.714,37 x 35% =

600,03

abzüglich Abzugsbetrag

- 473,85

 

_____________________

Lohnsteuer monatlich (gerundet)

126,18 Euro

Beispiel 2 (tägliche Berechnung):

Tageslohn eines Arbeiters ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro

Berechnung der Lohnsteuer:

Tageslohn

77,53 Euro

Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 2016

 

in Rz 1406

 

77,53 x 35% =

27,136 Euro

abzüglich Abzugsbetrag

- 13,937 Euro

 

_____________________

Lohnsteuer täglich (gerundet)

13,20 Euro

 

813c

Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:21.12.2015
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lohnsteuer, Monatslohnsteuer
Stammfassung:07 2501/4-IV/7/01
Systemdaten: Findok-Nr: 19974.15
aufgenommen am: 21.12.2015 09:39:29
Dokument-ID: c1f4279c-df14-4deb-862f-59d86639c232
Segment-ID: f717fda1-9da1-4d7d-b5d5-52013364d13b
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