Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0046-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 5. Zollabfertigung

5.2. Erforderliche Unterlagen

(1) Die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

(2) Die tatsächlich zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangende Warenmenge ist von der Zollstelle auf der Genehmigung bzw. Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten nach Maßgabe der folgenden Abschnitte zu vermerken und mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes zu bestätigen. Die Daten der Genehmigung bzw. Bescheinigung sind in der Anmeldung festzuhalten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.05.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.27
aufgenommen am: 02.05.2016 12:58:23
Dokument-ID: 4cb375d4-cf73-40a9-a42b-f8129fc2a505
Segment-ID: fa8d0385-a05c-4798-bad2-698676a60f33
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