

- 5. Zollabfertigung
5.2. Erforderliche Unterlagen
(1) Die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(2) Die tatsächlich zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangende Warenmenge ist von der Zollstelle auf der Genehmigung bzw. Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten nach Maßgabe der folgenden Abschnitte zu vermerken und mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes zu bestätigen. Die Daten der Genehmigung bzw. Bescheinigung sind in der Anmeldung festzuhalten.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 02.05.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Stammfassung: | BMF-010311/0048-IV/8/2008 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.27 aufgenommen am: 02.05.2016 12:58:23 Dokument-ID: 4cb375d4-cf73-40a9-a42b-f8129fc2a505 Segment-ID: fa8d0385-a05c-4798-bad2-698676a60f33 |
