Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0219-IV/7/2013
gültig von 01.07.2014 bis 04.05.2020
UP-8200, Arbeitsrichtlinie Kosovo, Moldawien, Ukraine und andere Westbalkanländer (mit Einschränkungen)

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3320.

10. Ceuta und Melilla

(1) Der Begriff "EU" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der EU" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von WVB EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:24.06.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Westbalkan
Systemdaten: Findok-Nr: 67143.1
aufgenommen am: 24.06.2014 11:41:58
zuletzt geändert am: 08.07.2014
Dokument-ID: 6b79073e-a0cc-47dc-98be-513a3f6b1f54
Segment-ID: 163359c0-13f2-4fc2-a8dd-e7bc4baad57c
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