

- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse
(1) Im Falle von
- künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C oder
- künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen,
kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis 1) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden.
(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten:
a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen;
Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend)
b)die Art und die Menge der Exemplare;
c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".
- 1
) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.05.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.1 aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23 zuletzt geändert am: 13.12.2011 Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b Segment-ID: 2000c7e8-182f-44ee-a1c3-25c8c7b97023 |
