Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008
gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2011
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse

(1) Im Falle von

  • künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C oder
  • künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen,

kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis 1) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden.

(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten:

a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen;

Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend)

b)die Art und die Menge der Exemplare;

c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".

  • 1

    ) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:
    Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.05.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.1
aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23
zuletzt geändert am: 13.12.2011
Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b
Segment-ID: 2000c7e8-182f-44ee-a1c3-25c8c7b97023
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