

- 3. Eingangs- und Ausgangsstellen
3.2. Ausgangsstellen
(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei den Zollstellen dieser Zollämter oder bei zugelassenen Warenorten im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Zollämter erfolgen.
(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen. Können die Waren aus diesem Grund bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 791 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.05.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.1 aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23 zuletzt geändert am: 07.05.2008 Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b Segment-ID: 36cc5a4c-a51b-401a-8b45-c2f45e45cec3 |
