Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008
gültig von 01.05.2008 bis 16.03.2010
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 3. Eingangs- und Ausgangsstellen

3.2. Ausgangsstellen

(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei den Zollstellen dieser Zollämter oder bei zugelassenen Warenorten im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Zollämter erfolgen.

(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen. Können die Waren aus diesem Grund bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 791 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.05.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.1
aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23
zuletzt geändert am: 07.05.2008
Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b
Segment-ID: 36cc5a4c-a51b-401a-8b45-c2f45e45cec3
nach oben