
VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
Zusatzinformationen

- 2. Bewilligung
2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
2.2.1. Bewilligung
Die Bewilligung zum vereinfachten Anmeldeverfahren (Artikel 260 ZK-DVO) ist auch für Waren zu erteilen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die Aufnahme von besonderen Auflagen hinsichtlich solcher Waren ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist im Zuge der Abfertigung sicherzustellen (siehe Abschnitt 1.6.2.).
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in Findok veröffentlicht am: | 23.03.2007 |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | VB, VuB |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27480.1 aufgenommen am: 23.03.2007 14:40:06 zuletzt geändert am: 26.03.2007 Dokument-ID: 3d093fee-36c1-45dd-96d0-dc832b4fccd6 Segment-ID: 41a7bf30-a92b-4832-b71f-fe280511c33c |
