Richtlinie des BMF vom 12.07.2012, BMF-010307/0064-IV/7/2012
gültig von 12.07.2012 bis 09.09.2019
MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"

Hinweis Beachte

Die Novellierung enthält Anpassungen-inhaltliche Änderungen liegen keine vor.
  • 3. Rindfleischerzeugnisse
  • 3.1. Allgemeines

3.1.5. Probenentnahme bei gefrorenem Rindfleisch

Die unten angeführte Maßnahme bezieht sich sinnvollerweise nur auf jene Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sind, komplett als Muster entnommen zu werden (zB größere Einheiten).

Um auch bei der Abfertigung von gefrorenen Blöcken mit diversem Rinderkleinfleisch bzw. mit Mischungen aus Rinderkleinfleisch und anderen Fleischsorten oder Schlachtnebenerzeugnissen (nicht also auch zB bei gefrorenen Hälften oder Vierteln) eine Repräsentativität der entnommenen Muster gewährleisten zu können und der TUA so eine aussagekräftige Untersuchung zu ermöglichen, sind die Proben an zumindest zwei unterschiedlichen Stellen des gefrorenen Blocks zu entnehmen und mit einem einzigen Untersuchungsantrag der TUA zuzuleiten.

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