Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0066-IV/7/2014
gültig von 01.07.2014 bis 24.07.2019
UP-5000, Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3603.

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben.

Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:

  • Komoren (noch nicht anwendbar)
  • Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
  • Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
  • Sambia (noch nicht anwendbar)
  • Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
  • Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)

Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:24.06.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen, Simbabwe, WPA, Wirtschaftspartnerabkommen
Systemdaten: Findok-Nr: 68454.1
aufgenommen am: 24.06.2014 10:40:18
Dokument-ID: eaf5b106-92e5-49ed-bbe3-4db34dae2db8
Segment-ID: 8bcdcc4d-1e8c-443f-bdbd-5a9da3e6d483
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