Richtlinie des BMF vom 07.03.2014, BMF-010302/0007-IV/8/2014
gültig von 07.03.2014 bis 23.03.2014
AH-2072, Arbeitsrichtlinie Ukraine Embargo

1. Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine.

Inkrafttreten: 6. März 2014 (Datum der Veröffentlichung im ABl. EU + 1).

2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

2A.1. Ausfuhrverbot

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.

Definition:

Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Zu beachten ist,

  • dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können,
  • dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
  • dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.

2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen

Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.

2A.2.2. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

2A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt

Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen und nicht unter die Bestimmungen des Abschnitts 2B.2. fallen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.

2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.

Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung

2B.1. Ausfuhrverbot

(1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.

Definition:

"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.

Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.

(2) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2.

Definition:

Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

  • Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
  • Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
  • öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
  • Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
  • Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
  • Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
  • Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:

  • Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.

2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder

2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen

Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.

2B.2.2. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:13.01.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:restriktive Maßnahmen, Personen, Organisationen, Einrichtungen
Systemdaten: Findok-Nr: 68472.1
aufgenommen am: 13.01.2014 16:30:00
Dokument-ID: 72d7c795-c53e-496d-a56a-5cc0c26d17f6
Segment-ID: adebe9f8-b4e1-4ef0-a3d6-596ef6c0f8b4
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