Richtlinie des BMF vom 02.12.2019, 2020-0.151.233
gültig von 02.12.2019 bis 23.04.2020
UP-5600, Arbeitsrichtlinie Côte d'Ivoire

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle anlässlich der Einfuhr in die EU nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (siehe Abschnitt 4.);

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der Côte d'Ivoire sein (siehe Abschnitt 5.);

3.die Ware muss aus Côte d'Ivoire unverändert in die EU befördert worden sein (siehe Abschnitt 6.);

4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (siehe Abschnitt 8.).

3.2. Präferenzzölle

Für die Zollsätze und den Zollabbau gelten die Bestimmungen der Art. 10 ff des Abkommens samt zugehörigen Anhängen.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:11.03.2020
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Côte d'Ivoire, EU
Systemdaten: Findok-Nr: 77650.1
aufgenommen am: 11.03.2020 12:26:45
Dokument-ID: f9104963-347d-4f22-9e01-69e1dea78305
Segment-ID: b278ece9-cdfc-4ef9-ae91-e8e6c45e2058
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