

- 3. Rindfleischerzeugnisse
- 3.2. Sondererstattungen
3.2.3. Lagerverfahren für entbeintes Rindfleisch (VO (EG) Nr. 1741/2006)
1) Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 55 GHT oder mehr, jedes Stück einzeln verpackt
- von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens 8 Rippen oder Rippenpaaren 0201 3000 9100
- von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder "Pistola"-Schnitt 0201 3000 9120
(2) Es handelt sich also um Erzeugnisse, die der Sondererstattungsregelung der VO (EWG) Nr. 1964/82 unterliegen.
Die o.g. Erzeugnisse sind somit vor Überführung in das Lagerverfahren dem unter Abschnitt 3.2.2.2. "Entbeinung", beschriebenen Verfahren bei der Agrarmarkt Austria (AMA) zu unterziehen.
3.2.3.1. Bewilligung des Verfahrens
(1) Um das Verfahren in Anspruch nehmen zu können bedarf es neben eines bewilligten Zolllagers auch einer schriftlichen Genehmigung (Bewilligungsbescheid) der Überwachungszollstelle.
(2) Diese wird auf Antrag erteilt, wenn sich der Beteiligte schriftlich verpflichtet, eine elektronische Datenbank zu führen, zu welcher die Zollbehörden ohne Voranmeldung Zugang haben müssen.
(3) Die Zollbehörde hat im Voraus zu prüfen, ob diese Datenbank vorhanden ist und funktioniert. Die Art des Zugangs zur Datenbank ist in der Genehmigung zu bezeichnen. Übernimmt ein Dritter (idR. ein öffentliches Kühlhaus) im Auftrag des Antragstellers die Lagerung, kann die Datenbank unter der Verantwortung des Antragstellers, der weiterhin für die Genauigkeit haftet, von dieser Person geführt werden.
Im Zuge der Bewilligungserteilung an den Antragsteller sind demnach die o.g. Datenbankvoraussetzungen bei diesem Dritten zu überprüfen
3.2.3.2. Einlagerung
(1) Der Begünstigte, der über eine Genehmigung verfügt, hat der Zollbehörde eine Einlagerungserklärung vorzulegen, mit welcher er erklärt, dass er frisches oder gekühltes, entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern bis zu seiner Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführen möchte. Diese Erklärung kann nur in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem das Fleisch entbeint wurde.
3.2.3.2.1. Einlagerungserklärung
(1) Die Einlagerungserklärung enthält insbesondere
- Annahmedatum
- Nummer der Bescheinigung für entbeintes Fleisch
- Anzahl der Kartons je Art der erzeugten Teilstücke
- Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß der Erstattungsnomenklatur
- das Nettogewicht
- Nämlichkeit des Fleisches
- Ort, an dem das Fleisch bis zur Ausfuhr gelagert wird.
Das Datum der Annahme der Erklärung, das Nettogewicht und die Nummer der Einlagerungserklärung sind unverzüglich in die Felder 10 und 11 der Bescheinigung für entbeintes Rindfleisch einzutragen.
(2) Der Einlagerungserklärung liegen die Bescheinigungen für entbeintes Fleisch sowie die gültige Ausfuhrlizenz bei, welche abweichend von Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Zollbehörde zusammen mit der Erklärung vorgelegt wird.
Je Entbeinungsvorgang dürfen höchstens zwei Einlagerungserklärungen angenommen werden. Eine Einlagerungserklärung darf sich auf höchstens zwei "Bescheinigungen für entbeintes Fleisch beziehen.
(3) Die Einlagerungserklärung ist zusammen mit der Bescheinigung für entbeintes Rindfleisch dem Zollamt Salzburg /Erstattungen weiterzuleiten.
3.2.3.3. Anrechenbare Beschau
(1) Anrechenbare Beschauen sind im Sinne der VO (EG) Nr. 765/2002 abzuwickeln. Das Verfahren hierzu ist im Abschnitt 3.1.1. geregelt.
3.2.3.4. Lagerfrist
Die Lagerfrist beträgt vier Monate und beginnt ab dem Tag der Annahme der Einlagerungserklärung zu laufen.
3.2.3.5. Lagebehandlung
(1) Während der Lagerung darf das entbeinte Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern nach den von der Zollbehörde festgelegten Bedingungen neu gekennzeichnet, tiefgefroren und gegebenenfalls neu verpackt werden, sofern
a) die Einzelverpackung jedes Fleischstücks weder verfälscht noch verändert wird,
b) der Zusammenhang mit der ursprünglichen Kennzeichnung erhalten bleibt und die Rückverfolgbarkeit des Fleisches nicht gefährdet wird.
Derartige Behandlungen sind in der Datenbank zu erfassen, und es ist eine eindeutige Verbindung mit der Einlagerungserklärung und der oder den entsprechenden Bescheinigungen für entbeintes Fleisch herzustellen.
3.2.3.6. Datenbank
(1) Die Datenbank
- muss während der gesamten Lagerdauer die verwaltungstechnische Rückverfolgbarkeit des Fleisches ermöglichen.
- diese Rückverfolgbarkeit beruht auf der eindeutigen Identifizierung der im Rahmen desselben Vorgangs entbeinten Fleischerzeugnisse vor ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren.
- zeigt somit den jeweils aktuellen Stand der gelagerten Fleischmengen mit folgenden Angaben:
- laufende Nummer,
- Nummer der Einlagerungserklärung(en),
- Datum der Erzeugung des entbeinten Fleischs,
- Nummer der "Bescheinigung für entbeintes Fleisch" gem. Art. 4 der VO (EWG) Nr. 1964/82 ,
- Anzahl der Kartons je Art der erzeugten Teilstücke mit Angabe des Nettogewichts vor dem Einfrieren.
(2) Die Datenbank wird auf dem neuesten Stand gehalten, indem Ein- und Ausgang der Erzeugnisse spätestens am Tag der Annahme der Einlagerungserklärung (Eingang) bzw. Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (Ausgang) vermerkt werden.
(3) Vor Annahme der Erklärung bzw. Anmeldung muss die Zollbehörde feststellen, ob der betreffende Vorgang auch in der Datenbank als Eingangs bzw. Ausgang eingetragen wurde.
Eine diesbezügliche Ausnahme ist nur zulässig, wenn der Begünstigte der Behörde bestätigt, dass die Eintragungen in der Datenbank erfolgt ist. In diesem Fall hat die Zollbehörde die Feststellungen der Eintragungen mindestens einmal im Zeitraum von zwei Kalendermonaten durchführen.
3.2.3.6.1. Kontrolle der Datenbank
(1) Die Zollbehörde kontrolliert mindestens zweimal je Kalenderjahr unangemeldet die Funktionsweise und den Inhalt der Datenbank. Bei diesen Kontrollen werden mindestens 5 % der Gesamtmengen der Erzeugnisse, die sich laut Datenbank zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns im Lager befinden, ausgewählt und überprüft.
Kontrolliert wird an dem Lagerort ausgewähltes Fleisch, das in der Datenbank auffindbar sein muss, und umgekehrt in der Datenbank eingetragenes Fleisch, das am Lagerort lokalisierbar sein muss. Nach jeder Kontrolle wird ein Bericht verfasst.
(2) Stellt die Überwachungszollstelle Abweichungen zwischen dem tatsächlich gelagerten und dem in der Datenbank registrierten Bestand fest, wird die Bewilligung für einen Zeitraum von zumindest drei Monaten ab dem Tag der Feststellung entzogen.
(3) Die Genehmigung wird nicht entzogen, wenn
- die festgestellten Abweichungen auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;
- nur Mengen bis 1 % des Gewichts der zur Kontrolle ausgewählten Gesamtmenge fehlen bzw. nicht in der Datenbank registriert sind, sofern Korrekturmaßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Fehler ergriffen werden.
Im Wiederholungsfall ist jedoch die Bewilligung sehr wohl zu entziehen
(4) Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wird jede gewährte, ausgesetzte oder entzogene Genehmigung sowie jede ausgeführte Kontrolle mitgeteilt.
3.2.3.7. Auslagerung aus dem Zolllager - Ausfuhranmeldung
In der Ausfuhranmeldung werden die Nummer der Einlagerungserklärung(en) sowie die jeder Einlagerungserklärung entsprechenden ausgeführten Mengen eingetragen. Die Ausfuhranmeldung muss spätestens am letzten Tag der Lagefrist abgegeben werden. Nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die Ausfuhranmeldung dem Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelt.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 26.02.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Ausfuhrerstattung Rindfleisch |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26216.1 aufgenommen am: 26.02.2007 16:11:42 zuletzt geändert am: 27.02.2007 Dokument-ID: 5d728c23-5eb2-498d-bb77-1851e6539272 Segment-ID: d95d2e36-a025-4bc7-97b5-680cdf1c0a69 |
