Richtlinie des BMF vom 21.08.2019, BMF-010310/0253-III/11/2019
gültig von 21.08.2019 bis 22.01.2020
UP-4403, Arbeitsrichtlinie Ukraine

5.57. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

5.5.17.1. Grundsätzliches

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der EU oder in der Ukraine bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in der Ukraine nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

In den meisten Fällen wird(2) Das vorgenannte Verbot betrifft in der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzieltEU oder in der Ukraine geltende Regelungen, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung allernach denen Zölle auf bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischenvon Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien erfolgenvollständig oder teilweise erstattet, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilterlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Erfüllung der HerstellungsvoraussetzungenNichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der UrsprungslisteEU oder in der konkretUkraine in Anspruch genommenen Präferenzmaßnahme vorgesehen sindden zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

Die Ursprungsliste ist eine Liste(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der erforderlichen ausreichenden Be- oder VerarbeitungenZollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die anbei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungslistekeine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle tatsächlich entrichtet worden sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.

5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.

(4) Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute GrenzeAbsätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie für Warenzusammenstellungen, dh.wenn es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglichsich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

Waren der Kapitel 50(5) Die Absätze 1 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen.

Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhänge zum Ursprungsprotokoll - siehe Abschnitt 12.) spezielle Toleranzen zu entnehmen.

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.

5.6.17.2. DoppelfunktionBetroffene Abgaben

Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur EinhaltungNeben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Herstellungsvoraussetzungen bei VerwendungZollrückvergütung. Der Zollkodex drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandeskennt folgende Einrichtungen, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen:

5.6.2. Definition

Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:

a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oderaktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Lagerung in ihrem ZustandZollrückvergütung - siehe ZK-1140 zu erhalten);

b)Teilen oder ZusammenstellenUmwandlung (siehe ZK-1300 von Packstücken);

c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, FarbeFreizone/Freilager oder anderen BeschichtungenZolllager (siehe ZK-0980;).

d)Bügeln von Textilien;

e)einfaches Anstreichen oder Polieren;

f)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g)Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweise oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; einschließlich des Mischens von Zucker mit anderen Vormaterialien;

n)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p)Schlachten von Tieren.

Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen

5.7.1. Maßgebende Einheit

Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.

5.7.2. Umschließungen

Umschließungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind und die in ihnen verpackten Waren werden als eine Einheit angesehen. Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1.Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden;

2.andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft;

3.Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen.

5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und WerkzeugeÄußere Umschließungen, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen,auch wenn sie Bestandteilim Rahmen einer der Normalausrüstung und in deren Preis enthaltenvorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind oder, unterliegen nicht gesondert in Rechnung gestellt werdendem Verbot der Zollrückvergütung.

5.97.3. WarenzusammenstellungenWahlmöglichkeit

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer WarenzusammenstellungDem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 vH des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigteine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, den Ursprungsregeln fürdh. auf die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, derPräferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wirdAusstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung.

7.4. Angaben über Zollrückvergütungen

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 vH für denjenigen BestandteilDer Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer WVB EUR.1 anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird, der gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich istwurde bzw. wird oder nicht.

5.107.5. Neutrale ElementeZollrückvergütung im Falle von Irrtümern

Bei der FeststellungWird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis istso kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werdenwenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Energie und BrennstoffeDer irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird.

b)Anlagen und AusrüstungFür die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.

c)Maschinen und Werkzeuge,

dc)WarenDie Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die weder in die endgültige Zusammensetzungden internen Rechtsvorschriften des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollenbetreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:22.08.2019
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Assoziierungsabkommen, Europäische Union, Europäische Atomgemeinschaft, Mitgliedstaaten
Stammfassung:BMF-010310/0362-IV/7/2015
Systemdaten: Findok-Nr: 71224.9
aufgenommen am: 22.08.2019 07:11:26
Dokument-ID: c7412b45-c35f-4bbc-83b4-3f25d105e9a6
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