

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 201 Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
(2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst
a)die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben,
b)gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben,
c)die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden, und
d)die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr.
(3) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71582.1 aufgenommen am: 29.04.2016 10:14:15 zuletzt geändert am: 05.10.2016 Dokument-ID: a8e22cb0-cf93-4355-8273-7affb5f03c32 Segment-ID: fde65a2c-7dba-4bf5-9df7-bdc8ad9768a5 |
