

Rechtssätze
Stammrechtssatz
In den Erläuterungen zu § 54 Abs. 5 lit. m StVO wird unter anderem ausgeführt, dass eine Förderung der Elektromobilität sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert ist. Mit Hilfe der neuen Zusatztafel soll ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden. Ist der Ladevorgang beendet, so kann diese Rechtswohltat nicht mehr in Anspruch genommen werden; das Elektrofahrzeug ist dann unverzüglich aus dem Halte- und Parkverbot zu entfernen.
Zusatzinformationen
betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Beendigung des Ladevorganges, Parkplatz |
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. Mai 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Mai 2022, Zahl MA67/226700052591/2022, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. August 2022 und am 28.09.2022 im Beisein des Schriftführers, zu Recht erkannt:
I) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, und die Strafhöhe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 € auf 15 € und die mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt wird.
II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (€ 25,00) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 25,00, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Mai 2022, Zahl MA67/226700052591/2022, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am 17.01.2022 um 17:19 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Zieglergasse 2 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Anzeige eines Parkraumüberwachungsorganes sowie drei zum Tatzeitpunkt angefertigte Fotos.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Ihr Fahrzeug an der Ladestation aufgeladen wurde, weshalb keine Kurzparkzonengebühr zu entrichten wäre.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Fotos des Meldungslegers, sowie der Vermerk des Überwachungsorganes, dass die Ladetätigkeit bereits abgelaufen war übermittelt.
Dazu führten Sie in Ihrer Stellungnahme aus, dass Elektrofahrzeuge bei der Verbindung mit dem Stromnetz die verbleibende Ladedauer anzeigen. Sie haben sich die Dauer vorgemerkt und sind danach zum Fahrzeug gegangen, um damit in die Garage zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug zu 100% voll. Es wäre jedenfalls noch nie vorgekommen, dass das Fahrzeug eine Stunde vor der Zeit aufgeladen war.
Das in der Zusatztafel (Symbol Steckdose) kundgemachte Zeichen wird in § 54 Abs. (5) lit. m) der Straßenverkehrsordnung erläutert:
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ,Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
Das Ende des Ladevorganges wird an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert und wird mit dem Umschalten von durchgehend blaues, auf blau-grünes Blinken der Kunde automatisch hierüber informiert.
Wird das Fahrzeug danach nicht innerhalb von 15 Minuten entfernt, wird dieser Umstand auf der Elektroladestation durch das zusätzliche rote Leuchten der LED-Zeile signalisiert.
Wie die Beanstandungsfotos und die Anmerkung in der Tatbeschreibung (Status: ,grün-blau blinkend, LED leuchtet rot' = vollständig geladen) der Anzeige belegen, wurde das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr geladen, da das Fahrzeug bereits vollständig geladen war, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Parkometergebühr zu entrichten war.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Gegen das Straferkenntnis vom 5. Mai 2022 erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde, in der er wie folgt ausführt:
"Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die im Betreff genannte Straferkenntnis.
1. Ich habe die Parkometerabgabe nicht verkürzt!
Es ist unrichtig, dass die Ladestation rot geleuchtet hat - dies ist aus den Lichtbildern, die ich beigelegt habe, eindeutig ersichtlich!
2. Mich trifft kein Verschulden bzw. selbst wenn, dann wäre dies so gering, dass die Strafe überzogen wäre.
Elektrofahrzeuge zeigen bei der Verbindung mit dem Stromnetz die verbleibende Ladedauer. Ich habe mir - wie immer - die Dauer vorgemerkt und bin danach zu meinem Fahrzeug gegangen, um damit in meine Garage zu fahren. Dabei habe ich den ,Strafzettel' entdeckt, worauf ich meine Kamera geholt habe, um zu dokumentieren, dass mein Fahrzeug ,angesteckt' war (dies hat naturgemäß etwas gedauert).
In der Tat war mein Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, zu dem ich die Lichtbilder aufgenommen habe, zu 100% voll. Ich kann natürlich nicht beurteilen, ob es etwa eine Stunde davor ebenfalls aufgetankt war. Es ist aber noch nie vorgekommen, dass mein Fahrzeug eine Stunde vor der Zeit aufgeladen war.
Generell gilt: Ich habe sorgfältig gehandelt, weshalb mir keinerlei Verschulden zur Last fällt. Was hätte ich tun können, als zum angezeigten Ende der Ladezeit zu meinem Fahrzeug zu kommen? Ich kann nicht beurteilen, welcher Umstand allenfalls dazu geführt hat, dass mein Fahrzeug (das ich übrigens schon öfter dort aufgeladen habe) schneller als prognostiziert aufgeladen wurde (wenn dies tatsächlich der Fall war und nicht eine Störung vorgelegen ist). Es ist mir z.B. nicht möglich zu eruieren, ob an diesem Tag eine höhere Spannung als sonst angelegen ist.
3. Das Verfahren ist mangelhaft geblieben
Ich habe vorgebracht, dass zu prüfen ist, ob am gegenständlichen Tag vielleicht eine höhere Spannung angelegen ist, was dazu geführt haben könnte, dass mein Fahrzeug schneller als bisher immer aufgeladen wurde - ich selbst kann diese Überprüfung nicht vornehmen, dies kann nur die Behörde. Die Behörde hat dieses Vorbringen aber ,nicht einmal ignoriert', weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Tatsächlich muss irgend ein Umstand dazu geführt haben, dass mein Fahrzeug viel schneller als prognostiziert aufgeladen wurde - wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte (was ich - wie gesagt - nicht beurteilen kann und vielmehr bezweifeln muss).
Bei der Strafbemessung wurde auf mein Einkommen Rücksicht genommen ,soweit bekannt'. Eine aussagelose Plattitüde! Ich habe keine Ahnung, was die Behörde über mein Einkommen weiß und kann daher nicht Stellung nehmen. Das Verfahren ist daher grob mangelhaft geblieben.
4. Die Strafe wäre überhöht
Zum Unrechtsgehalt werden bloß Plattitüden strapaziert - ein Besipiel: ,Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering' - begründet wird diese apodiktische Feststellung nicht. Tatsächlich ist der Unrechtsgehalt äußerst gering, wenn einer von mehreren Ladeplätzen etwas länger als zulässig okkupiert wird, während andere frei sind - genau dies war der Fall.
,Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen'. Welche Tatumstände sind damit gemeint? Und was hätte ich denn tun sollen? Etwa alle 5 Minuten nach meinem Fahrzeug zu sehen, wie weit es schon aufgeladen ist? Mehr als zum Ende der prognostizierten Ladezeit zum Fahrzeug zu kommen, ist von mir nicht zu erwarten!
5. Ich beantrage jedenfalls die ersatzlose Behebung der Straferkenntnis - nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 31. August 2022 wurde die damalige Meldungslegerin als Zeugin einvernommen.
Die Zeugin gab an, sie könne sich an den konkreten Fall nicht erinnern, dennoch stehe fest:
"Wenn es grün blau blinkt ist das Fahrzeug geladen, dann sind 15-Minuten Zeit um das Fahrzeug abzuholen. Der Bf. bekommt von Wien-Energie auch eine SMS mit der Information, dass der Ladevorgang abgeschlossen ist.
Die Richterin legt der Zeugin Fotos aus dem Akt vor und ersucht um Stellungnahme: Die Bilder dokumentieren die Windschutzscheibe des Fahrzeuges und das Kennzeichen. Die Zeugin legt ein Handyfoto vor, auf dem die Ladestation und das gegenständliches Fahrzeug mit blau grünem Licht und einer rot leuchtenden LED Anzeige erkennbar ist. Dieses Foto wurde vor der Beanstandung des Fahrzeugs gemacht.
Der Bf. brachte ergänzend vor, als er zum Kfz kam, habe er einen "Strafzettel"gesehen. An die Anzeige der Restladedauer habe er sich nicht erinnern können. Er sei gegen Ende der Restladedauer zum Auto zurückgegangen und hat dieses dann in die gemietete Parkgarage gestellt.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts bestätigte Wien-Energie schriftlich am 16.08.2022, dass im besagten Zeitraum Defekt- sowie Spannungsschwankungen an der Ladestation ausgeschlossen werden können. Wird an einer City-Ladestation an beiden Ladepunkten geladen, hat jeder Ladepunkt 11 kW, wird nur an einem Ladepunkt geladen, verfügt dieser über 22 kW.
Der Bf. verwies in der mündlichen Verhandlung auf die Auskunft der Wien Energie, wonach womöglich zwei Fahrzeuge zu Beginn des Ladevorganges gestanden wären, die Ladeleistung daher mit 11 kW berechnet wurde, das zweite Kfz in der Folge früher vollgeladen war und sich daher der Ladevorgang verkürzt hätte. Der Bf. kann sich nicht daran erinnern, ob zu Beginn der Ladezeit ein weiteres Fahrzeug an der Ladestation angeschlossen gewesen wäre. Außerdem konnte er sich in Bezug auf sein Fahrzeug nicht mehr an das Ende der Ladezeit erinnern.
Dem Bf. wurde zu seinem weiteren Vorbringen, er hätte auf Grund Corona im Jahre 2021 kein Einkommen gehabt und unterstütze überdies finanziell seinen noch nicht selbsterhaltungsfähigen 24jährigen Sohn, zur Nachreichung diesbezüglicher Belege eine Frist bis zum 14.09.2022 eingeräumt.
Am 14.9.2022 ergänzte der Bf. schriftlich die ihm postalisch übermittelte Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dass er bereits zwei Jahre bei der in Rede stehenden Stromtankstelle geladen habe, ohne dass es zu einer Beanstandung gekommen wäre. Er habe keine SMS erhalten, die das Ende der Ladezeit angezeigt hätte. Außerdem habe er niemals angenommen, dass die Stromstärke und damit die Ladedauer von der Anzahl der angehängten Fahrzeuge abhängte.
Ergänzend brachte der Bf. vor, nicht mehr zu bestreiten, dass die rote LED-Anzeige geleuchtet hätte. Die Einkommensverhältnisse des Bf. hätten auf Grundlage einer vorläufigen Buchhaltung für 2021 etwa 10.000,00 € ( monatlicher Bruttobezug: 714,00 €) betragen. Infolge eines verlorenen Prozesses wegen coronabedingter Mietzinsminderung betrage auch heuer der Jahresüberschuss in diesem Ausmaß. Zur Nachreichung einer ärztlichen Bestätigung für den nach wie vor unterhaltsberechtigten Sohn wurde um eine 14-tägige Fristerstreckung ersucht.
Es wurde am 28.09.2022 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Bf. trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Im Zuge der Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis verkündet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hatte das von ihm gelenkte, elektrisch betriebene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** am 17.01.2022 vor 17:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Zieglergasse 2 abgestellt und an die dortige Ladesäule angeschlossen, um einen Ladevorgang vorzunehmen.
Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten (sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindlichen) Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Bf. blieben im Verfahren unbestritten.
Möglich war überdies, dass an dieser Ladestation zwei Fahrzeuge laden konnten, demnach jeder Ladepunkt maximal 11 kW zur Verfügung hatte; wurde jedoch nur an einem Ladepunkt geladen, verfügte dieser über maximal 22 kW.
Nicht festgestellt werden konnte, ob bei Beginn der Ladetätigkeit bereits ein anderes Fahrzeug angeschlossen, und wann genau das Ende der Ladezeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war.
Zum Beanstandungszeitpunkt am 17.01.2022 um 17:19 Uhr war der Ladevorgang (bereits) abgeschlossen.
Die Meldungslegerin hat in ihrer Anzeige festgehalten: "HPV v 8-22h ausgenommen E-Fzg Zusatz 11m nach rechts Richtung fzg, abwechselnd grün blau blinkend rote LED-Anzeige. Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte".
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden, ausgenommen gem. § 54 Abs. (5) lit. m) StVO 1960 [Halte- und Parkverbot gilt nicht für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs].
Da der Ladevorgang des gegenständlichen, elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt bereits abgeschlossen war, befand sich der Abstellort des in Rede stehenden Fahrzeuges somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Montag) 17.01.2022 um 17:19 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einer schriftlichen Mitteilung von Wien Energie vom 16.08.2022 sowie den vom Bf. in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.
Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO zeigt die dort abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird unter anderem ausgeführt, dass eine Förderung der Elektromobilität sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert ist. Mit Hilfe der neuen Zusatztafel soll ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden. Ist der Ladevorgang beendet, so kann diese Rechtswohltat nicht mehr in Anspruch genommen werden; das Elektrofahrzeug ist dann unverzüglich aus dem Halte- und Parkverbot zu entfernen.
Der Bf. bringt vor, dass sein Verhalten, wonach er sich aktuell weder an das angezeigte Ende der Ladezeit erinnern habe können noch, ob ein zweites Fahrzeug an der Station geladen hätte, nicht schuldhaft gewesen wäre.
Dem ist zu entgegnen, dass die Befreiung von der Parkometerabgabe während des Ladens eine Begünstigung darstellt, es demnach in der Sphäre des Bf. liegt, die Voraussetzungen der Begünstigung auch tatsächlich einzuhalten und insbesondere ihr Vorliegen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Bf. spätestens bei der Beendigung des Ladevorganges beim Auto hätte sein müssen, um den Parkplatz zu verlassen.
Da der Ladevorgang für das in Rede stehende Elektrofahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am 17.01.2022 um 17:19 Uhr infolge der rot leuchtenden LED Anzeige unbestritten bereits seit mindestens 15 Minuten abgeschlossen war, ist vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Es war daher festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG erfasst die bewusste und die unbewusste Fahrlässigkeit; unbewusst handelt derjenige, der sorgfaltswidrig die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung verkennt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013, § 5 Tz 4).
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. hätte im Bewusstsein, dass von Gesetzes wegen nach Beendigung des Ladevorgangs unverzüglich die Ladestation zu verlassen war, den Ladevorgang kontrollieren müssen. Die rot leuchtende LED Anzeige signalisierte zudem, dass der Ladevorgang mindestens vor 15 Minuten beendet war. Ein im Fahrzeug angegebenes Ende der Ladezeit, an das sich der Bf. nicht mehr erinnern konnte und die alleinige Möglichkeit eines schnelleren Ladevorgangs, falls zunächst zwei Fahrzeuge an der Ladestation angeschlossen gewesen wären, vermögen an dieser Feststellung nicht zu ändern. Die unter dem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel als Ausnahmegenehmigung ist nicht dehnbar, sondern nur während des Ladevorgangs gültig. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Mit dem Einwand, der Bf. hätte sein Fahrzeug mehr als zwei Jahre bei dieser Stromtankstelle geladen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre, wird kein subjektives Unvermögen zur Pflichterfüllung und damit keine mangelnde Schuld nachgewiesen.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Wie oben ausgeführt, wäre es durchaus in der Verantwortung des Bf. gelegen, spätestens nach Beendigung des Ladevorgangs den Abstellort zu verlassen. Damit wurde zumindest eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht, wobei das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Da der Bf. nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufwies und er ergänzend auf seine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie glaubhaft auf eine Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn hinwies, erweist sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 15,00 € als angemessen.
Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.
Zu einem möglichen Milderungsgrund des Geständnisses wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.1997, 95/02/0173, hingewiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloße Zugeben des Tatsächlichen zu werten ist (vgl. auch Hengschläger / Leeb, Verwaltungsstrafgesetz5, § 19 Abs. 2 VStG, Rz 751).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € ,12 00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es verfahrensgegenständlich um die Beantwortung von Fragen des Sachverhaltes ging, lag keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision unzulässig war.
Wien, am 3. Oktober 2022
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 17.10.2022 |
Zitiert/besprochen in: |
|
Materie: |
|
betroffene Normen: | |
Verweise: | |
ECLI: |
|
Schlagworte: | Beendigung des Ladevorganges, Parkplatz |
Systemdaten: | Findok-Nr: 138089.1 aufgenommen am: 17.10.2022 11:56:40 zuletzt geändert am: 09.11.2022 Dokument-ID: 2c9d479a-8695-4933-ae59-201289120d6c Segment-ID: 98234566-6ed6-4e09-ad21-f05d8f7e474c |
