

Rechtssätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Juli 2016 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. Juni 2016 betreffend Einheitswert
des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) KG G, Einlagezahl **1**,
Grundstücke Nr. *1* u.a., Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG zum 1. Jänner
2014, EW-AZ ***-1-***,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer (im Folgenden als Bf. bezeichnet) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ **1**, Katastralgemeinde G.
Zum strittigen Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 2014 gehörten zu dieser Liegenschaft
die Grundstücke Nr. *1*, Nr. *3* und Nr. *2*.
Laut dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Grundbuchsauszug hatte damals das Grundstück
Nr. *1* eine Fläche von insgesamt 2.761 m². Im Grundbuch eingetragen waren 1.785 m²
als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, 914 m² als Baufläche begrünt und 62
m² als Gewässer. Das Grundstück Nr. *3* hatte eine Fläche von 1292 m² und das Grundstück
Nr. *2* hatte eine Fläche von 13 m².
Für den strittigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stellte das Finanzamt zuletzt mit Feststellungsbescheid vom 18.1.1989 einen Einheitswert zum 1. Jänner 1988 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1989) in Höhe von 5.000 Schilling fest. Damals hatte der als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertete Grundbesitz eine Fläche von 0,6148 ha. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 31,6 unterstellt.
Mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2014 vom 15. Juni 2016 nahm das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs.
1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den beschwerdegegenständlichen land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb in Höhe von 0 Euro fest.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 0,1798 ha wurden
mit einem Hektarsatz von € 667,5289 bewertet. Daraus ergab sich ein Wert von 120,0217
€.
Die Abrundung ergab einen Einheitswert von 0, da gemäß § 25 BewG Einheitswerte beim
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen von weniger als 150 Euro nicht festzustellen
sind.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
Da im Zuge der Hauptfeststellung Land- und Forstwirtschaft zum Stichtag 1. Jänner
2014 festgestellt wurde, dass es sich bei einer Teilfläche von 976 m² des Grundstückes
Nr. *1* nicht mehr um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern laut Grundbuch um
eine Garten- und Gewässerfläche handelt, war eine Übertragung dieser Teilfläche ins Grundvermögen durchzuführen.
Mit der am 6. Juli 2016 beim Finanzamt eingelangten, als Einspruch bezeichneten Eingabe
erhoben die Bf. gegen diesen Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2014 Beschwerde.
Zum Grundstück Nr. *1* (976 m² Garten) führten die Bf. aus, dass sie im Schreiben vom 23. Mai 2016 die
tatsächliche Nutzung dieser Teilgrundfläche bekannt gegeben hätten und dazu keine
Stellungnahme erhalten hätte, außer dass der Garten bereits im Grundbuch eingetragen
sei. Ohne Lokalaugenschein, ohne Vermessung und ohne Information sei mit einer Freihandlinie
von einer Flugaufnahme das Teilstück bestimmt und als Garten ins Grundbuch eingetragen
worden. Dieses Teilgrundstück trage zur Versorgung der Bf. bei, sei Teil ihrer Lebensgrundlage
und bedürfe der täglichen Arbeit, um Gemüse, Obst, Beeren, Kräuter zu pflanzen, zu
pflegen und zu ernten. Es sei keinesfalls eine Erholungsfläche. Jedes Markthaus in
G habe seine Gärten mit landwirtschaftlicher Nutzung. Ihre Nachbarin habe sogar im
Siedlungsgebiet einen Wald (Park).
Zum Grundstück Nr. *3* führten die Bf. aus, dass dieses Grundstück seit jeher landwirtschaftlich genutzt
worden sei und auch in Zukunft werde. Dass sich das Grundstück nun in einer Wohnsiedlung
befinde, habe auf die Nutzung keinen Einfluss. Die Wohnsiedlung sei gewachsen, die
Nutzung habe sich aber nicht geändert. Die Bf. fragten, ob sie einen Wald anpflanzen
sollten, um die landwirtschaftliche Nutzung zu beweisen. Zuerst werde die Nutzung
im Grundbuch geändert und nach Einspruch werde darauf verwiesen, dass es so im Grundbuch
stehe. Die Bf. fragten, ob darüber ein Mitarbeiter des Vermessungsamts oder der Gemeinde
entscheide oder ob dieses Vorgehen nur zur Steuererhöhung diene.
Abschließend stellten die Bf. den Antrag, die Teilgrundstücke Nr. *1* und Nr. *3*
wieder als landwirtschaftliche Fläche ins Grundbuch zu übertragen.
Die nach dieser Beschwerde strittige Teilfläche des Grundstückes Nr. *1* im Ausmaß von 976 m² wurde mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2014 vom 27. Juli 2016 zur wirtschaftlichen Einheit EW-AZ ***-2-**** (Einfamilienhaus ***Bf1-Adr***) übertragen.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Teilfläche von 976 m² vom Gst.
*1* der EZ **1** in die gegenständliche EW-AZ zu übertragen war, da es sich um eine
zu dieser Liegenschaft gehörende Garten- bzw. Gewässerfläche handle. Da es sich bei
dieser Fläche nicht um Bauland handle, wurde eine Kürzung von 80 % vom ortsüblichen
Bodenwert berücksichtigt. Zu den Angaben der Bf., wonach das Gewässer ein Regenwasserreservoir
oder ein Karpfenteich sei, wurde festgestellt, dass laut Internetrecherchen nach optischen
Kriterien keine Bewirtschaftung nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorliege,
sondern es sich um einen Hobbyteich handle.
Betreffend das nach dieser Beschwerde strittige Grundstück Nr. *3* nahm das Finanzamt mit Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2014 vom 27. Juli 2016 eine Nachfeststellung gemäß § 22 BewG 1955 vor (EW-AZ ***-2-***2), bewertete es als unbebautes Grundstück und stellte den Einheitswert in Höhe von 7.500 Euro sowie den gemäß AbgÄG 1982 um
35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 10.100 Euro fest.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass im Zuge der Hauptfeststellung Land-
und Forstwirtschaft zum Stichtag 1.1.2014 festgestellt worden sei, dass sich das Grundstück
Nr. *3* der EZ **1** laut Flächenwidmungsplan im Wohngebiet befinde und daher ins
Grundvermögen zu übertragen war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. November 2016 wies das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die gegenständliche Beschwerde als unbegründet
ab.
Die Begründung wurde den Bf. gesondert zugestellt.
Zum Einwand, wonach ohne Lokalaugenschein, ohne Vermessung und ohne Information mit
einer Freihandlinie von einer Flugaufnahme ein Teilstück bestimmt und als Garten ins
Grundbuch eingetragen worden sei, wurde auf die Auskunft des Bundesamtes für Eich-
und Vermessungswesen (BEV) verwiesen. Danach sei eine flächendeckende Evidenzhaltung
der Benutzungsarten nur dann durchführbar, wenn durch den Einsatz aller modernen Mittel
eine rationelle Arbeit möglich sei. Es sei daher vom BEV festgelegt worden, dass solche
Erhebungen in erster Linie mittels photogrammetrischer Methoden (Luftbildmessung)
zu erfolgen hätten. Einzelerhebungen vor Ort würden nur auf Antrag der Grundeigentümer
und gegen Verrechnung von Verwaltungsgebühren durchgeführt.
Zum Einwand der landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung der strittigen Liegenschaft
führte die Abgabenbehörde aus, dass solche Flächen, die überwiegend der Erholung dienten
bzw. deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten sei, nicht zum gärtnerischen
Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehörten. Eine Gartenfläche mit 914 m², auf der
u.a. Gemüse, Obst, Beeren und Kräuter für die eigene Versorgung angebaut, gepflegt
und geerntet werden, stelle nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 weder
eine Landwirtschaft noch ein gärtnerisches Vermögen dar, da keine Eignung zur Erwirtschaftung
eines Reinertrages gegeben sei.
Zum Grundstück Nr. *3* führte die Abgabenbehörde aus, dass dieses Grundstück am 1.7.2008
rechtswirksam von einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche in Wohngebiet umgewidmet
worden sei. Das Grundstück liege an einer Straße und an zwei Seiten des Grundstücks
lägen bebaute Grundstücke. Es sei somit die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche
Versorgungsnetz gegeben. Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht
entscheidend, wie der Eigentümer das Grundstück nutze, sondern wie er es nutzen könnte.
Durch die Bewertung sollte die potentielle wirtschaftliche Kraft des Eigentümers erfasst
werden, und eine Werterhöhung nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil keine Absicht
bestehe, diese auch auszunutzen.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 beantragten die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde
durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Sie verwiesen auf ihre Beschwerde vom 4.7.2016 und brachten ergänzend vor, dass der
Grundstückteil des Grundstückes Nr. *1* mit 976 m² Teil einer landwirtschaftlichen
Einheit sei, die bisher nicht in Wohngebiet bzw. Bauland umgewandelt worden sei. Auf
diesem vom Vermessungsamt einfach nur geschätzten landwirtschaftlichen Teilstück würden
die Bf. als landwirtschaftliche Grundbesitzer Feldgemüse, Früchte und Kräuter für
den Eigenbedarf anbauen. Der sogenannte Teich diente bisher als Karpfenteich für den
Eigenbedarf und als Bewässerung der Feldfrüchte. Die Arbeit und der Reinertrag sei
biologisches Gemüse bzw. Obst, das zur Lebensgrundlage der Bf. beitrage. Dieser landwirtschaftliche
Grundstücksbereich werde das ganze Jahr bearbeitet und werde rein landwirtschaftlich
genutzt.
Mit Vorlagebericht vom 12. Mai 2017 legte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Beschwerde dem
Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Abgabenbehörde verwies auf die elektronisch vorgelegten Akten, darunter auch ein
GRUIS-Auszug vom 22.12.2016 zum Stichtag 1.1.2014 und ein Grundbuchauszug vom 10.8.2015.
Strittig sei die Teilfläche des Grundstückes Nr. *1* im Ausmaß von 976 m², welche
sich aus einer Garten- (914 m²) und Gewässerfläche (62 m²) zusammensetze. Laut den
Luftbildaufnahmen liege das Teilgrundstück inmitten eines Siedlungsgebiets. Es grenze
direkt an das Grundstück Nr. *4* der Liegenschaft EZ **2**, auf dem sich das Einfamilienhaus
der Bf. befinde. Im Süden sei die Teilfläche durch eine öffentliche Straße aufgeschlossen.
Laut den Angaben und vorgelegten Fotos der Bf. werde die Gartenfläche zum Anbau von
Feldgemüse, Früchten und Kräutern für den Eigenbedarf genutzt. Die Gewässerfläche
diene der Bewässerung der Feldfrüchte und trage als Karpfenteich ebenfalls zur Selbstversorgung
bei.
Die von den Bf. erhobene Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom 27. Juli 2016, EW-AZ ***-2-***2, mit welchem im Wege der Nachfeststellung das Grundstück Nr. *3* zum 1. Jänner 2014 dem Grundvermögen zugeordnet wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Februar 2021, GZ. RV/5102072/2016, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund der vom Finanzamt vorgelegten Akten und des Vorbringens der Bf. Der Sachverhalt war in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht strittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 21 Abs. 3 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben, wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, wegfällt.
Gemäß § 25 BewG sind die Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht festzustellen, wenn deren Höhe geringer als 150 Euro ist.
Nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Nach § 49 Abs. 1 BewG 1955 gehören zum gärtnerischen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
Nach § 52 Abs. 1 BewG 1955 gehört Grundbesitz, der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, zum Grundvermögen.
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid hat die Abgabenbehörde den Einheitswert
für den strittigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 0 Euro festgestellt.
Die Abgabenbehörde geht in der Berechnung des Einheitswertes davon aus, dass die im
landwirtschaftlichen Vermögen verbliebenen Grundstücksflächen im Ausmaß von 0,1798
ha einen Einheitswert von weniger als 150 Euro ergeben, der nach § 25 BewG nicht festzustellen
ist.
Die Bf. gehen in ihrem Beschwerdevorbringen dagegen davon aus, dass weiterhin ein Einheitswert für die im landwirtschaftlichen Vermögen verbliebenen Grundstücksflächen festzustellen ist. Einzubeziehen in die Berechnung des Einheitswertes seien das Grundstück Nr. *1* (einschließlich der Teilfläche von 976 m², welche sich aus einer Gartenfläche von 914 m² und einer Gewässerfläche von 62 m² zusammensetze) und das Grundstück Nr. *3*.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 ist Bewertungsgegenstand des landwirtschaftlichen Vermögens (also der Bewertung nach Ertragswerten im Sinne der §§ 32 ff BewG) der landwirtschaftliche Betrieb. Voraussetzung für die Bewertung eines Grundstückes als landwirtschaftliches Vermögen ist also das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Aufgrund der Beweislage, insbesondere aufgrund des Ausmaßes der landwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen kann ein eigener landwirtschaftlicher oder gärtnerischer
Betrieb nicht angenommen werden. Die im angefochtenen Bescheid angeführten landwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 0,1798 ha sind für die Annahme eines eigenen
landwirtschaftlichen Betriebes zu wenig.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes
vom 8.3.2019, GZ. RV/5100735/2013, mit welchem die Zuordnung eines ca. 4.000 m² großen,
als Obstgarten und als Kartoffelacker genutzten Grundstückes zum Grundvermögen bestätigt
wurde.
Allenfalls die Verpachtung von Grundstücksflächen an einen Landwirt und die Bearbeitung dieser Grundstücksflächen mit den entsprechenden landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten im Rahmen einer größeren landwirtschaftlichen Einheit kann die Zuordnung zum landwirtschaftlichen Vermögen rechtfertigen (sogenannte Stückländerei).
Ein gärtnerischer Betrieb kann auf Grund der Gesetzesbestimmung des § 49 BewG nicht angenommen werden, da Flächen, bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist, zum Grundvermögen gehören. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Gemüse, Obst, Beeren und Kräuter nur für den Eigenbedarf angebaut werden.
Die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die Arbeit und der Reinertrag darin bestünden, dass biologisches Gemüse bzw. Obst zur Lebensgrundlage der Bf. beitrage, bestätigt die Annahme, dass lediglich für den Eigenbedarf produziert werde. Ein nennenswerter Verkauf von gärtnerischen Produkten an Familienfremde wurde jedenfalls nicht behauptet. Für die Berechnung eines gärtnerischen Ertragswertes im Sinne des Bewertungsgesetzes ist aber ein solcher Verkauf von gärtnerischen Produkten wesentlich. Gleiches gilt für die Teichwirtschaft. Auch hier ist ein nennenswerter Verkauf von Fischen notwendig, um einen Ertragswert im Sinne des Bewertungsgesetzes feststellen zu können.
Das Grundstück Nr. *3* befindet sich laut Flächenwidmungsplan im Wohngebiet und die
Abgabenbehörde hat deshalb dieses Grundstück mit Einheitswertbescheid vom 27. Juli
2016 zum 1. Jänner 2014 im Wege der Nachfeststellung dem Grundvermögen zugeordnet.
Die gegen diesen Bescheid von den Bf. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des
Bundesfinanzgerichtes vom 25. Februar 2021, GZ. RV/5102072/2016, als unbegründet abgewiesen.
Die Zuordnung zum Grundvermögen ist damit rechtskräftig und dieses Grundstück kann
somit nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sein.
Aus den angeführten Gründen hat die Abgabenbehörde zu Recht eine Wertfortschreibung des Einheitswertes des strittigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf den Wert Null vorgenommen.
Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keiner dieser Revisionsgründe vorliegt, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am 12. März 2021
