Erlass des BMF vom 21.08.2013, BMF-010222/0093-VI/7/2013
gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2014

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen.

Altersgruppe

0 - 3 Jahre

Euro 194

3 - 6 Jahre

Euro 249

6 - 10 Jahre

Euro 320

10 - 15 Jahre

Euro 366

15 - 19 Jahre

Euro 431

19 - 20 Jahre

Euro 540

Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 21. August 2013

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